Die Frühzeit der
bürgerlichen Gemeinde Reichenbach 1595 - 1668 (Teil 1): Einleitung: Die bürgerliche Gemeinde |
Die bürgerliche Gemeinde Reichenbach ist zum einen eine weltliche Gemeinschaft, die sich wesentlich von der geistlichen Gemeinschaft der Konventualen unterscheidet. Die Besetzung des Klosters durch Württemberg im Jahr 1595 beendet daher die geistliche und begründet zugleich die bürgerliche Gemeinschaft. Diese existiert seit 1595 durchgehend: die knapp zwanzigjährige Restitution zwischen 1629 und 1648 hat den prinzipiell weltlichen Charakter der Gemeinde nicht mehr verändern können. Die bürgerliche Gemeinde ist zum andern eine Gemeinde der Bürger. Folgt man dem Bürgerbuch (VIII), das 1610 für alle Gemeinden des Klosteramts angelegt wurde, dann zählen zu den Bürgern die Oberhäupter, das können auch Witwen sein, der eingesessenen Familien und die nachgewachsenen Söhne über 18 Jahre. Zugezogene Personen werden nach einer Wartezeit als Beisitzer ins Bürgerrecht aufgenommen, wenn sie sich am Ort niederlassen, d.h. Besitz erwerben. Vor besitzlosen Zuwanderern sucht man sich dagegen rigoros zu schützen. Die Eingesessenheit oder der Erwerb von Haus- und Grundbesitz mit nachfolgender förmlicher Aufnahme ins Bürgerrecht sind also konstitutiv für den Status des Bürgers. Wer weder das eine noch das andere Merkmal erfüllt, ist demnach nicht Bürger, sondern - wenn und solange sein Aufenthalt geduldet wird - Einwohner der Gemeinde. Ohne weiteres geduldete Einwohner Reichenbachs in der ersten Hälfte des 17. Jahrhunderts sind die folgenden:
Wir finden demnach in Reichenbach
Im Mittelpunkt dieser Untersuchung soll die Gruppe der Bürger stehen: sie bildet den Kern der bürgerlichen Gemeinde. Doch ist auch den beiden anderen Gruppen je ein Kapitel gewidmet. Bevor wir uns jedoch den genannten Personengruppen zuwenden, sollen die Zeit und der Ort abgesteckt werden, die ihrem Schicksal den Rahmen setzen. |
Typoskript: 03/96 |